Der E-Scooter VOLTA VSL lässt mit seinen starken 2000 Watt Motor in Verbindung mit einem herausnehmbaren Lithium-Ionen-Akku und inklusive dem Topcase keine Wünsche offen. Die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Reichweite von bis zu 70 Kilometern überzeugt der Elektro-Roller in jeder Hinsicht.
✅ starke Beschleunigung
✅ besonders leistungsstark
✅ umweltfreundlich
✅ ladbar an jeder Haushaltssteckdose (230V)
✅ Schadstofffrei für ca. 1,00€ – auf 100 Km.
Welchen Führerschein benötigen Sie?
Fahrerlaubnis der Klasse AM (ab 16 Jahre)
Klassen A1, A2, A und B sowie T eingeschlossen
❌ keine Anmeldung beim Straßenverkehrsamt
❌ kein TÜV erforderlich
✅ Zulassung in der kompletten europäischen Union
Beim Thema Service stehen wir natürlich mit Rat und Tat zur Seite.
Im Garantiefall entstehen selbstverständlich keinerlei Kosten für die Reparatur.
Für Elektro-Roller (L1e) und Kleinkrafträder besteht die Möglichkeit i.S.d. § 3 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) eine freiwillige Zulassung zu beantragen.
Mit dem Antrag auf eine freiwillige Zulassung i.S.d. § 3 Abs. 3 FZV fallen diese Fahrzeuge unter die regulären Zulassungsbestimmungen (u.a. Versicherungspflicht, Zuteilung eines Fahrzeugbriefes, Identifikation des Fahrzeugs, Kennzeichenanbringungsfläche).
Es wird ein reguläres, zweizeiliges Kennzeichen (ugs. auch Kuchenblech) zugeteilt. Da es sich weder um ein Leichtkraftrad noch um ein Kraftrad handelt, wird kein Leichtkraftrad- oder Kraftradkennzeichen zugeteilt.
Diese Fahrzeuge sind nicht steuerpflichtig und nicht hauptuntersuchungspflichtig. Es entfällt daher die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates und eines Hauptuntersuchungsberichtes.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis der vorsprechenden Person (ggf. Vollmacht),
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVb – Nummer),
- COC-Dokument,
- Kaufvertrag / Kaufnachweis,
- Vorfahrt des Fahrzeuges zur Prüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer i. S. d. § 6 Abs. 8 FZV,
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass die Kennzeichenanbringungsfläche groß genug und die Kennzeichenbeleuchtung leistungsfähig genug für ein reguläres, zweizeiliges Kennzeichen ist (§10 FZV)









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